Verordnung einer Krankenbeförderung
Für den Krankenfahrdienst gelten die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankenfahrt-Leistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. s Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankenfahrt-Richtlinien).
Ärzte verordnen Krankenbeförderung auf dem Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“. Die Verordnung erfolgt vor der Leistungsinanspruchnahme durch den Patienten; in Notfällen darf die Verordnung aber auch nachträglich ausgestellt werden.
Seit Mai 2017 dürfen auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Krankenbeförderung verordnen
Wichtig für unsere Patienten:
Damit Ihre Krankenkasse die Kosten für planbare Terminfahrten mit einem
Krankenfahrtwagen erstattet, muss vorab ein Vertragsarzt diese Leistung als notwendig
anerkennen und das dafür geeignete Transportmittel (Taxi/Mietwagen - liegend/Tragestuhl )
auswählen.
Ab 1. Juli 2020 gilt ein neues Muster 4. Ältere Formulare dürfen dann nicht mehr genutzt werden.
Verordnung einer Krankenbeförderung bis 30.06.2020
(PDF)
Verordnung einer Krankenbeförderung ab 01.07.2020
(PDF)